Der Deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht für Honorarlehrkräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen beschlossen. Diese Regelung bleibt bis Ende 2026 in Kraft: In dieser Zeit können Lehrkräfte, die einen Honorarvertrag abgeschlossen haben, als Selbständige weiterbeschäftigt werden, auch wenn bei einer Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) herauskommt, dass sie scheinselbständig seien.
Hier sind die Änderungen im Vierten Sozialgesetzbuch:
Die Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betrifft die Versicherungspflicht von Lehrkräften, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 und die Prüfung des Erwerbsstatus von Lehrkräften. Vorgesehen ist, dass im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2027 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Mit der Regelung soll es laut Antrag ermöglicht werden, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ und „Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können“.