FAQ

Die Ausführungsvorschrift sieht seit dem 1.8.2022 für die arbeitnehmerähnlichen Dozent:innen vor, dass, wenn ein Kurs aufgrund zu geringer Beteiligung ausfällt, die Volkshochschulleitungen und die Kursleitenden versuchen, denselben oder einen ähnlichen Kurs auf eine spätere Zeit oder in eine andere Form zu verschieben. Wenn das nicht möglich ist, ist ein Ausfallhonorar wie folgt zu zahlen: 

(a) Für den Ausfall eines Kurses, der vier Kalenderwochen oder weniger vor Kursbeginn bekannt gegeben wird, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 10 Prozent des vereinbarten Honorars zu zahlen. Das gilt aber nur, wenn das Ausfallhonorar den Umfang des Honorars für zwei Unterrichtseinheiten nicht unterschreitet und denjenigen für 20 Unterrichtseinheiten nicht überschreitet.

(b) Für die Integrationskurse gilt das Ausfallhonorar in Höhe von 10% nur für den ersten abgesagten Kurs (Modul) der Kursreihe. Für Ausfälle von Folgekursen aufgrund zu geringer Beteiligung ist ein Ausfallhonorar in Höhe von zwei Unterrichtseinheiten pro ausgefallenem Folgekurs zu zahlen.  

(c) Für einen Abbruch eines Kurses aufgrund zu geringer Beteiligung oder aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen ist das Honorar für die geleisteten Unterrichtseinheiten zu zahlen, mindestens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Honorars.

Die VHS-Dozent:innen werden in den folgenden 4 Honorargruppen aufgeteilt:

Honorargruppe (HG) 1.1.: Dazu gehören die "freien Mitarbeitende, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert und die von hervorgehobener Bedeutung ist, wenn die Gewinnung eines/einer besonders qualifizierten freien Mitarbeiters/Mitarbeiterin für die Durchführung der Veranstaltung unabdingbar ist".

Der Honorarsatz für die Zeit 1.8.2023 - 31.07.2024 beträgt  79,54 € bis 131,99 €

Honorargruppe 1.2: Dazu gehören die "freien Mitarbeitende, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene

wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert". Die Sprachdozent:innen sind in dieser Gruppe. 

Der Honorarsatz für die Zeit 1.8.2023 - 31.07.2024 beträgt 41,00 € bis 63,64 €. Faktisch wird immer die Untergrenze bezahlt.

Honorargruppe 1.3: Dazu gehören die "freien Mitarbeitende, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene

Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom FH) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert".

Der Honorarsatz für die Zeit 1.8.2023 - 31.07.2024 beträgt 29,55 € bis 38,76 €.

Honorargruppe 1.4: Dazu gehören die "freien Mitarbeitende, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene

Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert".

Der Honorarsatz für die Zeit 1.8.2023 - 31.07.2024 beträgt 24,80 € 29,85 €

Mit dem Trägerrundschreiben 14/22 erhöht das BAMF die Vergütung der Dozent:innen in Integrations- und Berufssprachkursen ab dem 1.8.2022 auf 42,23 Euro pro UE.

Mit der Ausführungsvorschrift (AV) bekommen die Dozent:innen seit dem 1.8.2022  auf Antrag vom Land Berlin einen freiwilligen pauschalen Zuschuss zur Unfallversicherung in Höhe von bis zu 130 EUR pro Kalenderjahr.

Ältere Dozent*innen, die kurz vor der Rente stehen, haben durch jahrelang extrem niedrige Honorare düstere finanzielle Aussichten: um die 600 Euro Rente im Monat – auch nach jahrzehntelanger Vollzeitarbeit und Einzahlung in die Rentenkasse. Das ist Altersarmut im öffentlichen Auftrag.

Deshalb ist es eines unserer Ziele, den Dozent:innen eine bessere Altersvorsorge zu ermöglichen. Die VBL, auch bekannt als Riester Rente, hätte helfen sollen, die Rentenlücke zu schließen, sie hat aber das Ziel nicht erreicht.

Im Juni 22 hat eine Musikschullehrerin in Nordrheinwestfalen auf Festanstellung geklagt. Der Prozess fand in Herrenberg statt, daher nennt man das Urteil „Herrenberg-Urteil“. Die Scheinselbstständigkeit bei Musikschullehrkräfte und VHS-Dozent*innen ist schon seit Jahrzehnten immer wieder mal Thema, auch vor den Gerichten. Aber dies Mal war es ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichts und zudem wurden die Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) neu definiert:

–    Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung

–    Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung

–    keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann

Im Frühjahr 2024 hat das Ganze dann eine Dynamik entwickelt, die so vermutlich nicht vorhergesehen wurde. Es wurden von der Deutschen Rentenversicherung und/oder von einigen Kolleg:innen Statusfeststellungsverfahren angestoßen, bei denen festgestellt wurde, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

 

 

Für die meisten Gesetze erlassen die zuständigen Ministerien Ausführungsvorschriften (AV), welche die Details der Anwendung des Gesetzes regeln.

Für unseren Bereich sind die Ausführungsvorschriften über Honorare und Aufwandsentschädigungen der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) vom 21.7.2022 vom SenBJF II G 7 (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie) von Bedeutung, die am 1.8.22 in Kraft getreten sind.

Diese Ausführungsvorschriften gelten für die mit freien Mitarbeitenden der Berliner Volkshochschulen zu schließenden Honorarverträge. Sie haben eine Reihe von Verbesserungen in der Honorarerhöhungen sowie in der sozialen Absicherung der Arbeitsnehmerähnlichen eingeführt.

Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter:innen können seit 2014 bei einer ärztlich bestätigten unverschuldeten krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit, d.h. wenn sie krankgeschreiben sind, ein Ausfallhonorar bei ihrer Volkshochschule beantragen. Mit der Ausführungsvorschrift (AV) wird seit dem 1.8.2022 90% Ausfallzahlung bezahlt nach zwei unbezahlten Karenztagen; das gilt auch bei mehreren verschiedenen Krankschreibungen im selben Jahr. 

Für dieselbe Krankheit kann das Ausfallhonorar wieder gewährt werden, wenn die erneute Leistungsunfähigkeit mindestens sechs Monate später eintritt. 

Diese Regelung gilt auch für Reha-Maßnahmen.

Als unbezahlte Karenztage gelten auch Samstage, Sonntage, Feiertage und andere unterrichtsfreie Tage. Aber die Ausfallzahlung ab dem 3. Krankheitstag wird nur bezahlt, wenn tatsächlich Unterricht ausfällt bzw. vertreten werden muss. Für die 2 Karenztage soll die/der  arbeitnehmerähnlich Kursleitende zur Vermeidung von Einkommensverlust Gelegenheit bekommen, diesen Tag bzw. diese Tage nachzuholen. Übernimmt der/die Kursleitende darüber hinaus Nachholtermine für die Zeit der Krankheit müssen diese selbstverständlich mit dem üblichen Honorar bezahlt werden.

Bei einer Tätigkeit für das Land Berlin mit mindestens der Hälfte der vollen wöchentlichen Arbeitszeit wird wirtschaftliche Abhängigkeit ohne weiteren Nachweis unterstellt. Eine Woche mit durchschnittlich 13 UE entspricht einer Arbeitswoche von 20 Stunden, da die Vorbereitungszeit mitgerechnet wird. 

Wenn eine Lehrkraft in geringerem Umfang für das Land Berlin tätig ist, kommt es darauf an, ob sie mehr als die Hälfte Ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit für das Land Berlin erzielt. Das ist dann nachzuweisen. 

Bei künstlerischer, schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit besteht wirtschaftliche Abhängigkeit bereits, wenn ein Drittel der Einkünfte aus der Tätigkeit für das Land erzielt wird. Das muss ebenso nachgewiesen werden. 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird bei Tätigkeit für einen Auftraggeber von weniger als einem Monat Dauer und bei geringfügigen Einkünften aus der Tätigkeit nicht anerkannt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) im Monat  (§ 8 SGB IV). 

Wird die Geringfügigkeitsgrenze wegen des Beginns oder der Beendigung der Tätigkeit oder wegen allgemeiner Ferien in einem Monat unterschritten, wirkt sich das auf die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht negativ aus.    

In der Ausführungsvorschrift vom 1.8.2022 ist für die arbeitnehmerähnlichen Dozent:innen folgendes vorgesehen: „Die Volkshochschule prüft auf Antrag (…) eine Wiederbeauftragung nach Nichtbeschäftigung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege naher Angehöriger mit dem Ziel, eine Wiederbeauftragung zu vereinbaren, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Kann eine Wiederbeauftragung nicht erfolgen, ist dies schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.“ 

Diese Absichtserklärung ist ein positiver Schritt, aber ihre Anwendung ist vom guten Willen der VHS-Leitung abhängig. Die Berliner VHS-Dozent:innenvertretung fordert aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Krankheit, Elternzeit, Pflegezeit von Angehörigen.

Das Urlaubsentgelt betrifft sowohl die Beschäftigten als auch die arbeitnehmerähnlichen Honorarkräfte. Es wird über den Bundestarifvertragsgesetz geregelt (BUrlG,  § 2 Satz 2), das ein Minimum von 20 Tagen pro Jahr festlegt. 

Mit der Ausführungsvorschrift beträgt seit dem 1.8.2022 der Urlaubsanspruch an den Berliner VHS 23 Tage. Die Forderung der Berliner VHS-Dozent:innen-Vertretung ist 30 Tage pro Jahr. 

Nachdem die Senatsverwaltung eine andere Art der Berechnung ins Spiel gebracht hatte, wurde zuerst die alte Urlaubstageregelung für 2023 provisorisch verlängert und ab dem 1.1. 2024 bestätigt.

Das bedeutet, dass das Urlaubsentgelt den Arbeitnehmerähnlichen auf das Honorar aufgeschlagen wird mit einer laufenden Auszahlung i.H.v. 10,0% des Honorars. Es muss kein extra Urlaubsantrag gestellt werden. 

Damit gesichert ist, dass jede:r Dozent:in tatsächlich 23 Urlaubstage hat, wird es an allen 12 Berliner VHS gleichzeitig 23 "Tage für Inanspruchnahme von Urlaub" (TIvU) geben. An diesen Tagen werden an keiner VHS  Kurse stattfinden.

Osterferien (4 Tage): Woche 1 in den Schulferien im Land Berlin

Sommerferien (10 Tage): Woche 4 und Woche 5 der Schulferien im Land Berlin 

Herbstferien (5 Tage): Woche 1 in den Schulferien im Land Berlin 

Weihnachtsferien (5 Tage): Die letzten 5 Arbeitstage im Jahr 

Es steht natürlich den PBL frei, darüber hinaus  ggf. noch weitere freie Tage einzuplanen. 

2021 wurde das Berliner Erwachsenenbildungsgesetz verabschiedet. 

Der Paragraph § 11 soll die Situation der freiberuflichen  Dozent:innen folgendermaßen verbessern: An jeder der zwölf Berliner Volkshochschulen wird erstmals eine Kursleitenden(KL)-Vertretung gesetzlich durch verbindliche Wahlen institutionalisiert. Die Volkshochschule ermöglicht die Wahlversammlung, jedes Jahr oder alle zwei Jahre. In der Regel besteht die KL-Vertretung aus bis zu fünf Mitgliedern.(link)

Das Gesetz sieht auch eine Zusammenarbeit der KL-Vertretungen aller zwölf VHSen vor.(link)

Gemäß dem Berliner Bildungszeitgesetz haben arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeitende einen Anspruch auf Bildungszeit. Die Bildungszeit kann nun auch zu Zeiten ohne tatsächliche Leistungsverpflichtung genommen werden.

Man braucht eine Bescheinigung, dass die Veranstaltung als Bildungszeit anerkannt ist.

Man muss die VHS sechs Wochen vor Beginn informieren. (Link zum Musterantrag)

Die Vergütung und der Anspruch auf Bildungszeit richten sich danach, wie viel Unterrichtseinheiten und an wie vielen Tagen die Lehrkraft im Jahr unterrichtet hat. Man weiß es also erst am Ende des Jahres. Wie sich das genau berechnet, ist noch im Klärungsprozess, denn die Bildungsverwaltung hat die Formel noch nicht freigegeben. Die Berliner VHS-Dozent:innenvertretung bleibt dran.

Arbeitnehmer:innen mit Behinderung bekommen keine Zuschüsse, aber ihnen steht jährlich eine Woche Zusatzurlaub zu. Arbeitnehmerähnliche Dozent:innen erhalten dafür einen erhöhten Prozentsatz zum Urlaubsentgelt. Ihnen stehen statt 12,5%  (statt 10%) zu.

Schwerbehinderte genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz, was aber für Arbeitnehmerähnliche jedoch nicht zutrifft.

Menschen mit Behinderung genießen steuerliche Vorteile: ab 2021 bekommen Menschen je nach Behinderungsgrad einen Pauschbetrag, der 2023 zwischen 384 € pro Jahr bei einer 20%-gen Behinderung bis zu 2840 € bei einer 100%-gen Behinderung.  Weitere Pauschalbeträge sind für Menschen mit dem Merkmal „Bl“ oder „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis vorgesehen.  Außerdem gibt es, je nach Behinderungsgrad, einen Pflegepauschbetrag und eine Fahrtkostenpauschale.

Insbesondere in übergreifenden Fragen können die Kursleitenden-Vertretungen berlinweit zusammenarbeiten.“ (EBiG, § 11)

Die Art der Zusammenarbeit wurde in Vernetzungstreffen der Berliner KL-Vertretungen verabredet. 

Sie soll einerseits durch regelmäßige Vernetzungstreffen der KL-Vertretungen stattfinden und darüber hinaus durch die landesweit agierende Berliner VHS-Dozent:innen-Vertretung gesichert werden. Diese wird jährlich auf einer Dozent:innen-Vollversammlung gewählt. 

Das Paragraph 17, Abs. 3 ermöglicht auch den Einfluss der KL-Vertretenden auf landespolitischer Ebene durch die Entsendung einer Person im Erwachsenenbildungbeirat (link)

Bis 2022 agierten VHS-Kursleitenden-Vertretungen (KL-Vertretungen) an ihrer VHS in einer Grauzone. Sie wurden je nach VHS akzeptiert, toleriert, diskriminiert. In manchen Bezirken gab es keine. 

Aufgabe der KL-Vertretung ist es nach Berliner Erwachsenenbildungsgesetz §11 die Interessen der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden zu vertreten. Dazu führt sie regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, Gespräche mit der Leitung der Volkshochschule.

Bei einer Honorarvertragskündigung durch die Volkshochschule hat die Leitung der Volkshochschule auf Wunsch der von der Kündigung betroffenen Person oder Personen die KL-Vertretung anzuhören.

Die KL-Vertretung kann Stellungnahmen volkshochschulintern veröffentlichen.

Für die Tätigkeit als KL-Vertretung zahlt die Volkshochschule eine Aufwandsentschädigung für die zweimal jährlich stattfindenden Treffen mit der Volkshochschulleitung. Laut Honorartabelle sind das 31 € pro Sitzung und KL.

Im Erwachsenenbildungsbeirat stellen die Berliner VHS-Kursleitenden-Vertretungen laut Erwachsenenbildungsgesetz § 17 ein Mitglied. Der Beirat bespricht alle Fragen rund um die Erwachsenenbildung, ist bei allen Themen der Erwachsenenbildung anzuhören, kann Vorschläge machen und berät den für Erwachsenenbildung zuständigen Senat. Vertreten sind u.a. zahlreiche Organisationen der Erwachsenenbildung, der DGB sowie Mitglieder des Bildungsausschusses des Abgeordnetenhauses und des Berliner Senats.

An den Berliner VHS gibt es keine unabhängige Instanz, die die Konflikte zwischen Fachbereichleitungen oder VHS-Leitungen einerseits und den Dozent:innen andererseits behandelt.  Das Erwachsenenbildungsgesetz sieht vor, dass es Aufgabe der Kursleitendenvertetungen ist, "die Interessen der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden zu vertreten" (EBiG, §11). 

 

Die Kursleitendenvertetungen haben damit zwar ein Anhörungsrecht bei einer Honorarvertragskündigung, aber keine explizite Aufgabe im Konfliktmanagement. Oft unterstützen aber die Kursleitendenvertetungen an den jeweilige VHSen die Dozent:innen,  die Konflikte mit den Leitungen haben.

 

Da  es aber im Falle eines Konfliktes eher zur Nichtvergabe von Kursen, statt zu einer Kündigung kommt, ist die Gefahr, dass die KL-Vertretenden nicht hinzugezogen werden, gegeben.

Sie haben keine Personalvertretungsrechte.

Seit 2015 gelten an der VHS-Mitte als Leitprinzipien für alle Beteiligten "Achtsamkeit, Verantwortung, Wertschätzung sowie Respekt für unterschiedliche Sichtweisen". Das war das Ergebnis des Workshops der gesamten VHS Mitte mit dem Titel „Faire Volkshochschule“. 

Das wurde 2022 zum Ausgangspunkt für die Gründung der Initiative Faire VHS Berlin genommen, mit der die Berliner VHS-Dozent:innenvertretung anstrebt, einen fairen Umgang an jeder Berliner Volkshochschule in allen Programmbereichen zu etablieren. Denn im Machtgefälle zwischen den angestellten oder verbeamteten Leitungskräften und den freien, jederzeit kündbaren Honorarkräften sollte es zumindest intern faire Regeln geben.

Die Personalvertretung (z. B. Personalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat, Gesamtpersonalrat) ist die Vertretung der Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), vergleichbar mit der Arbeitnehmer­vertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin sieht keine Form der Vertretung für die freien Mitarbeitenden vor, auch nicht für die Arbeitnehmeränlichen. Die Berliner VHS-Dozent:innenvertretung strebt dazu eine Novellierung  des Gesetzes an, wie es in Nordrhein-Westfalen, Schleswg-Holstein und Hessen der Fall ist. Dazu hat sie vom dafür zuständigen Finanzsenat eine "Bemühenszusage" erhalten.

Lobbyarbeit ist eine aus dem Englischen (lobbying) übernommene Bezeichnung für Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft, bei der Interessengruppen – vor allem durch die Pflege persönlicher Verbindungen – versuchen, die Exekutive oder Legislative zu beeinflussen. 

Lobbyarbeit klingt oft in der öffentlichen Meinung negativ: Große Interessengruppen investieren viel Geld in der Pflege der Beziehungen mit Abgeordneten und Minister:innen.

Nicht-kommerzielle Organisationen und Vereine machen ebenso Lobbyarbeit, aber durch persönlichen Engagement und ohne vergütete Mitarbeitende. 

Auch die Berliner VHS-Dozent:innenvertretung bemüht sich mit den Abgeordneten, bes. mit den bildungspolitischen Sprecher:innen im Abgeordnetenhaus, einen persönlichen Kontakt aufzubauen und zu pflegen, um den Gesichtspunkt der Dozent:innen in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.  

a - Rahmenvertrag

Mit der Ausführungsvorschrift (AV) sollte seit dem 1.8.2022  ein Rahmenvertrag mit den Dozent:innen abgeschlossen werden, die mehr als einmal im Kalenderjahr an der VHS eine Beauftragung erhalten. Der Rahmenvertrag ist schriftlich zu schließen und gilt ohne Befristung. 

b- Honorarverträge/Einzelaufträge

Ausschlaggebend für die Beschäftigung und das Honorar sind die konkreten Einzelaufträge. Sie sollen in Textform oder schriftlich geschlossen werden, aber auch ein mündlich vereinbarter Einzelauftrag gilt. Der Einzelauftrag soll vor Veröffentlichung der Veranstaltung geschlossen werden.

Seit September 2023 gibt es den Musterentwurf eines Rahmenvertrags von der Senatsverwaltung. Die technische und praktische Umsetzung muss in einigen Teilen noch unter den 12 VHS und dem Servicezentrum abgestimmt werden. Wenn das geregelt ist, dann sollen die Rahmenverträge von den VHSen ausgestellt werden. Das ist für das Frühjahr 2024 geplant.

Die Lehrkräfte, die in der Beratung arbeiten, bekommen schon im Herbsthalbjahr 2023 einen Rahmenvertrag für diese Tätigkeit.

Freiberufliche Dozent*innen unterliegen der Rentenversicherungspflicht, auch diejenigen, die nicht arbeitnehmerähnlich sind, aber durchschnittlich über 450 Euro pro Monat verdienen.

Viele VHS-Dozent*innen haben aber in der Vergangenheit nicht in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, weil sie sich aufgrund der jahrzehntelang zu niedrigen Honorare und der beruflichen Unsicherheit in einer finanziellen und sozialen Notlage befanden. 

Wenn sie aber jetzt in die Rentenversicherung einzahlen möchten, droht ihnen eine Nachzahlung für fünf Jahre, und zwar für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das ist eine schwere finanzielle Belastung, die viele nicht tragen können. Daher haben viele Dozent*innen Angst, sich bei der Rentenversicherung anzumelden, und  vermeiden die Termine der Rentenversicherung für eine Kontenklärung.

Deshalb ist es ein Ziel der Berliner VHS-Dozent:innenvertretung, den Kursleitenden einen Eintritt in die Rentenversicherung ohne die belastende Nachzahlungspflicht zu ermöglichen.