Seit dem 1.8.2014 können die arbeitnehmerähnlichen Dozent/innen unter uns die Honorarfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 80% des Honorars, ab dem 4. Krankheitstag und für maximal sechs Wochen auf Antrag erhalten. Das ist ein großer Erfolg, für den die Dozent/innenvertretung jahrelang hart gekämpft hat.
Aber was ist, wenn eine/einer von uns richtig ernsthaft krank werden?
Bis 2009 erhielten freiwillig versicherte Selbstständige nach dem 43. Krankheitstag dann Krankengeld von ihrer Kasse. Jetzt ist das nicht mehr automatisch so. Inzwischen bieten auch die gesetzlichen Kassen Wahltarife an.
Wer also den ermäßigten Beitrag von 14,9% bezahlt hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer eine Wahlerklärung abgibt und den Normaltarif von 15,9% bezahlt, hat Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld vom 43. Krankheitstag bis zu 78 Wochen lang.
Vielen der Kolleg/innen, mit denen ich gesprochen habe, ist gar nicht klar, ob sie mit oder ohne Krankengeldanspruch versichert sind. Von daher möchte ich euch bitten, zu überprüfen, ob ihr eine Wahlerklärung abgegeben habt, die euch im Ernstfall das Krankengeld nach dem 43. Tag sichert. Bei euren Krankenkassen könnt ihr die genaue Höhe des Krankenkassenbeitrags und den entsprechenden Betrag des täglichen Krankengelds erfragen.
Im Anhang findet ihr eine Passage zum Krankengeld aus dem Mediafon-Ratgeber von ver.di und das Merkblatt zur Krankmeldung für VHS-Dozent/innen.
Anhänge
1.) [ver.di Mediafon] Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige: Die Wahlerklärung.
2.) Merkblatt “Ausfallhonorar im Krankheitsfall”