Das Landesarbeitsgericht Köln erkennt Honorarlehrkraft in Integrationskursen als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Damit hat sie Recht auf bezahlten Urlaub.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 15. April 2025 entschieden (Az. 7 SLa 511/24). Die Richter erkannten einer Lehrkraft aus Nordrhein-Westfalen den Status als „arbeitnehmerähnliche Person“ zu.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das LAG Köln ein wegweisendes Urteil aus Baden-Württemberg von Juni 2023. Damals hatten freiberufliche Dozent*innen für Deutsch als Fremdsprache (DaF) einer Volkshochschule gemeinsam mit der GEW erfolgreich für bezahlten Urlaub geklagt.