Urlaubsrecht für Honorarlehrkräfte bestätigt

Von | 24. Juni 2025

Das Landesarbeitsgericht Köln erkennt Honorarlehrkraft in Integrationskursen als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Damit hat sie Recht auf bezahlten Urlaub.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 15. April 2025 entschieden (Az. 7 SLa 511/24). Die Richter erkannten einer Lehrkraft aus Nordrhein-Westfalen den Status als „arbeitnehmerähnliche Person“ zu.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das LAG Köln ein wegweisendes Urteil aus Baden-Württemberg von Juni 2023. Damals hatten freiberufliche Dozent*innen für Deutsch als Fremdsprache (DaF) einer Volkshochschule gemeinsam mit der GEW erfolgreich für bezahlten Urlaub geklagt.